Uwe Reinsch    Holzbau   Zimmerei   Oldenburg  
Rastede

 

Energetische Dachsanierung muss bis 31.12.2011 durchgeführt werden

Die Energieeinsparverordnung, Energieausweis und -pass sowie die Förderung von nachhaltigen Energien sind nur einige der politischen Maßnahmen, die den Bürger aktiv in die Programme der Umweltpolitik einbinden.
Seit Oktober 2009 ist die neueEnergieeinsparverordnung (EnEV) Gesetz. Sie betrifft vor allem Gebäude, die vor diesem Zeitpunkt gebaut bzw. geplant und beantragt wurden. Besonderes Augenmerk der Verordnung und wichtigstes Kriterium zur Vergabe des Energieausweises ist die Dämmung. Hier müssen bestimmte Richtwerte eingehalten werden, die, sofern die Dämmung nicht ausreicht, durch eine nachträgliche energetischeDachsanierung korrigiert werden können.

Energetische Dachsanierung betrifft obere Geschossdecke oder Dachdämmung

Bis zum 31.12.2011 haben Hausbesitzer noch Zeit, die Korrekturen an der Dämmung durchzuführen. Für die Isolierung der obersten Geschossdecke gilt ein U-Wert von mindestens 0,24 W/m²K. Wird dieser durch die aktuelle Dämmung nicht erreicht, muss die Wärmedämmung verstärkt werden. Je nach Raumnutzung kann es sich bei der obersten Geschossdecke auch um das Dach handeln. Wird der Dachausbau als Wohnraum genutzt, so muss die Dachdämmung durch eine Zwischensparren- oder Aufsparrendämmung nachgerüstet werden. Die Kosten für die nachträgliche Wärmedämmung sind unterschiedlich – je nachdem für welche Maßnahme Sie sich entscheiden. So müssen Sie bei einer Aufsparrendämmung mit höheren Kosten rechnen als bei einer Zwischensparrendämmung, schließlich muss die Dachdeckung entfernt werden.
Die Arbeiten zur energetischen Dachsanierung werden vom Staat bezuschusst. Je nach Maßnahme gibt es unterschiedliche Förderungssätze. 

Energetische Dachsanierung: Wird die Frist verpasst, droht eine Strafe von bis zu 50.000 Euro

Wer die Korrektur der Dachdämmung nicht bis Ende 2011 durchführen lässt, riskiert eine Strafe von 50.000 Euro auferlegt zu bekommen. Nach Ablauf der Frist wird das Bauamt Stichproben durchführen. Werden dabei Mängel an der Gebäude-Dämmung festgestellt, die nicht ausgeglichen wurden, so muss der Hausbesitzer löhnen. Wurden die Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt, so muss das vom Hausbesitzer und dem ausführenden Handwerker in der Unternehmererklärung festgehalten werden. Diese gilt fortan als Nachweis der energetischen Dachsanierung und hält fest, dass alle Richtwerte der EnEV eingehalten werden.

 

§ 25 Befreiungen EnEV

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.

 

 

Bei Fragen zur Befreiung der Dämmpflicht können Sie uns anrufen  und gegebenenfalls einen Termin für die Erstellung eines Antrags zur Befreiung vereinbaren. 

 

 

 

 

 

                                                    Uwe Reinsch   

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