Bis zum 31.12.2011 haben Hausbesitzer noch Zeit, die Korrekturen an der Dämmung durchzuführen. Für die Isolierung der obersten Geschossdecke gilt ein U-Wert von mindestens 0,24 W/m²K. Wird dieser durch die aktuelle Dämmung nicht erreicht, muss die Wärmedämmung verstärkt werden. Je nach Raumnutzung kann es sich bei der obersten Geschossdecke auch um das Dach handeln. Wird der Dachausbau als Wohnraum genutzt, so muss die Dachdämmung durch eine Zwischensparren- oder Aufsparrendämmung nachgerüstet werden. Die Kosten für die nachträgliche Wärmedämmung sind unterschiedlich – je nachdem für welche Maßnahme Sie sich entscheiden. So müssen Sie bei einer Aufsparrendämmung mit höheren Kosten rechnen als bei einer Zwischensparrendämmung, schließlich muss die Dachdeckung entfernt werden.
Die Arbeiten zur energetischen Dachsanierung werden vom Staat bezuschusst. Je nach Maßnahme gibt es unterschiedliche Förderungssätze.
Wer die Korrektur der Dachdämmung nicht bis Ende 2011 durchführen lässt, riskiert eine Strafe von 50.000 Euro auferlegt zu bekommen. Nach Ablauf der Frist wird das Bauamt Stichproben durchführen. Werden dabei Mängel an der Gebäude-Dämmung festgestellt, die nicht ausgeglichen wurden, so muss der Hausbesitzer löhnen. Wurden die Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt, so muss das vom Hausbesitzer und dem ausführenden Handwerker in der Unternehmererklärung festgehalten werden. Diese gilt fortan als Nachweis der energetischen Dachsanierung und hält fest, dass alle Richtwerte der EnEV eingehalten werden.
Bei Fragen zur Befreiung der Dämmpflicht können Sie uns anrufen und gegebenenfalls einen Termin für die Erstellung eines Antrags zur Befreiung vereinbaren.
Uwe Reinsch
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